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FG Niedersachsen, 18.03.2013 - 3 K 467/12 |
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§ 47 Abs. 1 FGO; § 53 Abs. 2 FGO; § 182 Abs. 1 ZPO; § 418 ZPO
Zugang einer Einspruchsentscheidung zu einem späteren Zeitpunkt als in der Zustellungsurkunde vermerkt i.R.d Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 47; FGO § 53 Abs. 2; ZPO § 182; ZPO § 418
Zustellungsurkunde - Beweis des Gegenteils - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Zustellungsurkunde - Beweis des Gegenteils
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Kurzfassungen/Presse
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Zugang einer Einspruchsentscheidung zu einem späteren Zeitpunkt als in der Zustellungsurkunde vermerkt i.R.d Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 18.03.2013 - 3 K 467/12
- BFH, 28.07.2015 - VIII R 50/13
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 28.07.2015 - VIII R 50/13
Beweiskraft der Zustellungsurkunde - Anforderungen an einen Gegenbeweis zur …
Auszug aus FG Niedersachsen, 18.03.2013 - 3 K 467/12
Revision eingelegt - BFH-Az.: VIII R 50/13. - BFH, 10.11.2003 - VII B 366/02
Zustellungsurkunde; Beweiskraft
Auszug aus FG Niedersachsen, 18.03.2013 - 3 K 467/12
Ein Gegenbeweis kann nur durch den vollen Nachweis eines anderen Geschehensablaufs oder den Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugen Tatsachen erbracht werden (BFH Beschluss vom 10. November 2003 VII B 366/02, BFH/NV 2004, 509). - BFH, 06.10.2003 - VII B 12/03
Zustellungsurkunde, Inhalt
Auszug aus FG Niedersachsen, 18.03.2013 - 3 K 467/12
In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass es sich bei der Zustellungsurkunde gem. § 53 Abs. 2 FGO i.V.m. §§ 182 Abs. 1, 418 ZPO um eine öffentliche Urkunde handelt, die den vollen Beweis für die in ihr bezeugten Tatsachten erbringt (BFH Beschluss vom 6. Oktober 2003 VII B 12/03, BFH/NV 2004, 498).
- BFH, 28.07.2015 - VIII R 50/13
Beweiskraft der Zustellungsurkunde - Anforderungen an einen Gegenbeweis zur …
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18. März 2013 3 K 467/12 aufgehoben.Die Kläger beantragen, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 18. März 2013 3 K 467/12 aufzuheben und die Einkommensteuer unter Änderung des Einkommensteueränderungsbescheids für 2008 vom 24. Juni 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung entsprechend der eingereichten Einkommensteuererklärung festzusetzen.